Prüfung von Verdachtsfällen von Hochschulkorruption

Sie haben den Verdacht eines Falls von Hochschulkorruption? Sie sind vielleicht selbst Betroffene/r?

Wenden Sie sich über das Anfrageformular oder direkt diskret an mich. Ich ermittle in solchen Fällen mit Berufsdetektiven als Kooperationspartnern, die Experten für Betrug sind – auch in der Gestalt von Wissenschaftsbetrug und Hochschulbetrug.

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Korruption, der Missbrauch einer (oftmals auch mit Verwaltungsverfahren betrauten) Position an einer Universität oder Hochschule kann viele Gesichter haben.

Korruption kann etwa der Fall sein, wenn …

  • Studienplätze, Beurteilungen oder Fördergelder nicht primär nach Leistungen, sondern primär nach anderen Kriterien wie etwa Parteizugehörigkeit oder privaten Verbindungen vergeben werden.
  • Forschungsgelder, Subventionen oder Preisgelder missbräuchlich verwendet werden, wenn also etwa in einem Projekt-Abschlussbericht an den Subventionsgeber eine nicht erledigte Leistung vorgetäuscht wird.
  • intransparente Financiers von universitären Stellen oder Forschungsprojekten erwünschte Forschungsergebnisse erwirken (kommerzielle oder ideologische Bias).
  • die Aufdeckung und studienrechtliche Sanktionierung von schwerwiegendem wissenschaftlichen Fehlverhalten wie vorsätzlichem wesentlichen Plagiat oder Datenfälschung bewusst intern be- oder verhindert wird.
  • wissenschaftliches Fehlverhalten von Kollegen/innen intern nicht gemeldet, stillschweigend geduldet oder gar unterstützt wird.
  • eine Idee oder ein Text im Begutachtungsprozess bewusst negativ bewertet wird, um die Idee oder den Text später als eigene oder eigenen auszugeben (Missbrauch des Begutachter-Status oder des Double Blind Peer Reviewing).
  • ein Gefälligkeitsgutachten etwa für Gegenleistungen verfasst wird.
  • eine öffentliche Stellenausschreibung für wissenschaftliches Personal so formuliert wird, dass sie nur für eine einzige, von vornherein feststehende Person maßgeschneidert ist.
  • ausgeschriebene Stellen mit Personen besetzt werden, deren Forschung und Lehre mit dem Stellenprofil bislang gar nichts zu tun hatten.
  • ein universitäres Besetzungsverfahren parteipolitisch oder durch private Verbindungen gesteuert oder gar entschieden wird.
  • ein/e objektiv schlechte/r Qualifizierte/r bei einem universitären Besetzungsverfahren vorsätzlich höher gereiht wird als ein/e objektiv besser Qualifizierte/r.
  • die Karriere eines/r Nachwuchswissenschaftlers/in bewusst erschwert oder verhindert wird.

In Österreich ist etwa – im Gegensatz zu Deutschland – eine Konkurrentenklage bei universitären Berufungsverfahren in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht möglich. Ich setze mich dafür ein, dass auch diese Lücke im Universitätsgesetz (UG) geschlossen wird. Des Weiteren plädiere ich für die Aufnahme eines neuen Paragraphen zu „Hochschulkorruption“ in die Strafbestimmungen des UG.

Für die Durchsetzung der Sanktionierung der vielen Facetten von Hochschulkorruption kommen in Österreich derzeit insbesondere § 153b StGB (Förderungsmissbrauch), § 302 StGB (Amtsmissbrauch) und § 305 StGB (Vorteilsannahme) in Betracht. Analoge rechtliche Tatbestände gibt es in Deutschland und der Schweiz.